Auf dieser Seite können Sie Ihren Mitgliedern nützliche Informationen rund um das Sportschießen zur Verfügung stellen, z.B. zum neuen Waffenrecht:



Auf den folgenden Seiten möchten wir Sie mit vielen nützlichen Informationen für den Sportschützen versorgen:



neues Waffenrecht

Das am 01.04.2003 in Kraft getretene Waffengesetz hat auch für die Sportschützen eine Vielzahl von Veränderungen mit sich gebracht, die im täglichen Vereinsleben beachtet werden müssen. Einen lückenlosen Überblick zu den Neuerungen bietet Ihnen der Deutsche Schützenbund auf seinen Internetseiten.

Nach dem neuen Waffengesetz bestehen mehrere Voraussetzungen für den Besitz und den Erwerb erlaubnispflichtiger Schusswaffen:



Altersgrenzen: 18 bzw. 21 Jahre (waffenabhängig)
ärztliches Zeugnis über die geistige Eignung: bis zum 25. Lebensjahr
Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)
persönliche Eignung (§ 6 WaffG)
Sachkunde (§ 8 WaffG)
Bedürfnis (§ 14 WaffG): 12monatige Mitgliedschaft in Schießsportverein und Erfordernis der Waffe für das Sportschießen


Nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen kann eine Waffenbesitzkarte erteilt werden!



Schießen / Altersgrenze (§ 27 WaffG)

Nach dem Waffengesetz darf auf Schießstätten ohne Erlaubnis geschossen werden:



ab 12 Jahren: mit Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen
ab 14 Jahren: mit allen sonstigen Waffen bei vorliegender Einverständniserklärung des Sorgeberechtigten oder dessen Anwesenheit und Beaufsichtigung durch eine zur Kinder- und Jugendarbeit befähigte Person
ab 16 Jahren: ohne Beschränkung



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